Kirchensteuerbemessung den außergewöhnlichen Ereignissen anpassen
Der wirtschaftliche Abschwung, der sich durch die Turbulenzen rund um die drastischen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus noch einmal verschärft hat, führt dazu, dass etliche Branchen erhebliche Einbußen erleiden und damit einzelne Betriebe ihre Produktion einstellen und schließen müssen. Die Auswirkungen auf den regionalen Arbeitsmarkt sind zum Teil gravierend und die Erschütterung bei den direkt Betroffenen ist massiv. Nicht selten sehen Tarifverträge oder Sozialpläne Abfindungszahlungen für Arbeitskräfte vor, die ihren Arbeitsplatz verlieren.
Die Regelungen in solchen Notfällen sind aus Sicht der katholischen Soziallehre nur zu begrüßen. Allerdings führen diese einmaligen Zahlungen, die bis zu zwei Jahresgehälter betragen können, aufgrund der geltenden Steuerprogression nicht nur zu einer absolut, sondern auch zu einer relativ höheren Lohn- und Einkommenssteuer, und in der Folge für die steuerpflichtigen Gläubigen auch zu einer absolut und relativ höheren Kirchensteuer.
Zudem zeigt die aktuelle Krise, dass zahlreiche Beschäftigte durch Kurzarbeit Lohneinbußen hinnehmen müssen. Aktuell steht ihnen damit weniger Einkommen zur Verfügung, sie müssen aber womöglich für das vergangene Jahr noch höhere Kirchensteuerzahlungen leisten.
Die katholische Kirche ist einerseits auf die Kirchensteuer als Hauptfinanzierungsquelle ihrer pastoralen und gesellschaftlichen Aufgaben dringend angewiesen. Gleichzeitig muss die Kirche ihren Reden von Solidarität und Gerechtigkeit auch Taten folgen lassen und sollte steuerpflichtige Gläubige nicht überproportional zur Zahlung heranziehen.
Das Landeskomitee der Katholiken in Bayern ersucht deshalb die sieben bayerischen Diözesanbischöfe, die jeweiligen diözesanen Kirchensteuerämter als Vollzugsbehörden der gemeinschaftlichen Steuerverbände gemäß Artikel 19, Absatz 3 des bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) dazu anzuhalten, bei der Bemessung der fälligen Kirchensteuer in den geschilderten Fällen die Optionen für eine abweichende Festsetzung, eine Stundung oder auch einen Erlass zu prüfen und zu praktizieren. Damit würde die Kirche nicht nur seelsorglichen, sondern auch im wirtschaftlichen Bereich menschliche Nähe und Entgegenkommen zeigen.
Aus Gründen der Gerechtigkeit und mit Blick auf die gemeinschaftlichen Aufgaben, die durch das Kirchensteueraufkommen erfüllt werden, wird ein vollständiger Erlass nur in Ausnahmefällen in Frage kommen. Allerdings sollte für die Betroffenen die Möglichkeit geprüft werden, die Kirchensteuer gestreckt über mehrere Jahre zu zahlen (Stundung) oder die durch die steuerliche Progression auch relativ höhere Kirchensteuer abweichend festsetzen zu lassen.
Vom Präsidium des Landeskomitees am 24. März 2020 einstimmig beschlossen.
Die zugehörige Pressemitteilung lesen Sie hier.
Foto: KNA
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