Ausgabe: Mai-Juni 2026

Schwerpunkt

Warum Pfarrgemeinderäte?

Perspektivwechsel: Es darf in der Kirche kein Machtgefälle, kein „oben“ und „unten“ geben, sondern nur jene herrschaftsfreie „communicatio“, die in einem lebendigen Miteinander die „Einheit in Vielfalt“ immer wieder neu zu gewinnen sucht. Genau da-rin liegt der Kern synodaler Kirche. Foto: Martin Endriss / Adobe stock

Eine theologische Grundlegung

Der Pfarrgemeinderat ist aus dem Geist des Zweiten Vatikanischen Konzils entstanden – und steht bis heute in einer Spannung: zwischen synodaler Mitverantwortung des ganzen Gottesvolkes und der besonderen Rolle des kirchlichen Amtes.

Der Pfarrgemeinderat ist ein Kind des 2. Vatikanischen Konzils. Seine „Eltern“ sind zwei Konzilsbeschlüsse. Aber: Beide haben unterschiedliche Vorstellungen von dem künftigen Rat. Das Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe („Christus Dominus“ = CD) empfiehlt den Bischöfen, Seelsorgsräte einzusetzen, deren Aufgabe es ist, „alles was die Seelsorgsarbeit betrifft, zu untersuchen, zu beraten und daraus praktische Folgerungen abzuleiten“ (CD 27). Dies gilt, wie später präzisiert wird, auch für die Pfarreiebene. Das Dekret über das Laienapostolat („Apostolicam actuositatem“ = AA) sieht ebenfalls vor, dass „beratende Gremien eingerichtet werden, die die apostolische Tätigkeit der Kirche  ... unterstützen“ (AA 26), und zwar auf allen Ebenen.

Nach jahrhundertelanger „monarchischer“ Pfarreileitung durch den Klerus gibt es jetzt Laienräte, und zwar gleich im Doppelpack. Die Konkretisierung und Weiterentwicklung erfolgte durch die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland anfangs der 1970er Jahre. Sie beschloss, die beiden vom Konzil angeregten Räte auf Pfarreiebene in einem einzigen Gremium zusammenzufassen: dem Pfarrgemeinderat. Gleichzeitig entwarf sie für dieses Gremium, das in Bayern seit 1968 existiert, eine theologische und rechtliche Grundlage, deren Titel schon verdeutlicht, worum es geht: „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“.

Hintergrund: Ein Wandel im Kirchenbild

Die Tür dafür hatte das 2. Vatikanische Konzil geöffnet. Zwei Kirchenlieder verdeutlichen den Wandel: Hatte man vor dem Konzil noch das „Haus voll Glorie“ besungen, das „aus ewgem Stein erbauet“ ist und „gar herrlich ...  bekränzet mit starker Türme Wehr“, so hieß es nach dem Konzil: „Ein Schiff, das sich Gemeinde nennt, fährt durch das Meer der Zeit“. Aus dem Bollwerk gegen die Bedrohungen der „Welt“ war das wandernde Gottesvolk geworden. Es setzt sich den Stürmen des Meeres aus – an der Seite der Menschen.

So wie die Abgrenzung zwischen Klerus und Laien von einem partnerschaftlichen Miteinander abgelöst wurde, so wurde auch die Grenze zwischen Kirche und Welt aufgehoben: Dialog hieß das neue Schlüsselwort.

Damit war klar: Das ganze Gottesvolk muss an der Leitung der Kirche beteiligt werden. Instrument für diese Beteiligung wurden die Pfarrgemeinderäte.

Schwierige Doppelrolle

Das kirchliche Rechtsbuch, der Codex Iuris Canonici von 1983, amputiert in Can. 536 das „Laienapostolatsbein“ des Pfarrgemeinderats und erklärt ihn zu einem rein beratenden Gremium im Sinne von CD 27. In Deutschland wird dagegen an der gewachsenen Doppelrolle des Pfarrgemeinderats festgehalten.

Theologisch gesehen muss ein Spagat ausgehalten werden: Es gibt die gemeinsame Verantwortung des ganzen Gottesvolkes, aber auch die besondere Rolle des kirchlichen Amtes, also ein synodales und ein hierarchisches Prinzip. Der Pfarrgemeinderat verkörpert das synodale Element und macht sichtbar, dass die Gemeinde selbst Subjekt des Handelns ist. Sie trägt die Verantwortung dafür, dass sie ihrer Berufung gerecht wird und ihre Sendung erfüllt. Das hierarchische Element kommt zum Ausdruck im Amt des Pfarrers. Es verweist darauf, dass die Gemeinde nicht einfach „demokratisch“ organisiert ist nach dem Motto: „Alle Gewalt geht vom Volke aus“, sondern dass sie rückgebunden und ausgerichtet ist auf ihren Grund und Ursprung Jesus Christus. (Daher der Begriff Hier-archie = heiliger Ursprung.) So sehr also gilt, dass die Gemeinde selbst für ihren Weg verantwortlich ist, so ist sie doch nicht einfach „ihr eigener Herr“. Im priesterlichen Amt wird die Verwiesenheit auf ihren wahren Herrn Jesus Christus zeichenhaft sichtbar.

Beraten oder beschließen?

Diese Spannung zeigte sich zum Beispiel in der Frage nach der Entscheidungskompetenz des Gremiums: beratend oder beschließend? Die Synode versuchte das Dilemma dadurch zu lösen, dass sie ein Beschlussrecht des Pfarrgemeinderats in allen Fragen des pfarrlichen Lebens vorschlug und gleichzeitig dem Pfarrer eine Art Vetorecht einräumte, wenn er aus seiner besonderen pastoralen Verantwortung einem Beschluss nicht zustimmen könne. Im Übrigen formulierte man diplomatisch: „Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist es, in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, je nach Sachbereichen und unter Beachtung diözesaner Regelungen beratend oder beschließend mitzuwirken“ (Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche, III. 1.16.2).

Legitime Vielfalt schon in der Bibel bezeugt

Das Zögern bei der konsequenten Anwendung des synodalen Prinzips wäre nicht nötig gewesen, wenn man sich stärker auf die Ursprünge der jungen Kirche besonnen hätte. Die Organisation der frühchristlichen Gemeinden orientierte sich an den Modellen, die ihnen aus ihrem gesellschaftlichen Umfeld vertraut waren. Die griechischen Städte waren beispielsweise demokratisch organisiert mit einer Bürgerversammlung und einem Ratsgremium. Diesen basisdemokratischen Akzent findet sich auch in den paulinischen Gemeinden. In den lukanischen Gemeinden setzt man eher auf eine Ältestenverfassung und die Pastoralbriefe greifen die römische Rechtsordnung auf und plädieren für das monarchisch verfasste Modell einer Bischofskirche, das sich später durchgesetzt hat. Der biblische Kanon enthält unterschiedliche gemeindliche Sozialformen, die nebeneinander existieren. Dazu kommt: Die frühen Christen kannten weder Tempel noch Kultpriester. Man kam zwei Jahrhunderte ohne die strenge Trennung zwischen Klerus und Laien aus (ausführlicher dazu das Buch des Neutestamentlers Martin Ebner: Mitreden, mitentscheiden, mitgestalten. Wie sich frühchristliche Gemeinden organisierten und was wir daraus lernen können, Innsbruck-Wien 2025.)

„Communio“ als Leitbild

Das 2. Vatikanische Konzil griff den Gedanken der gemeinsamen Berufung, Sendung und Würde aller im Gottesvolk auf und entwickelte eine Communio-Theologie, die grundlegend für das Kirchenbild und auch das Selbstverständnis des Pfarrgemeinderats ist. Ihr zufolge gehört das synodale Prinzip zum Wesen des kirchlichen Selbstverständnisses und wurzelt letztlich im Glauben an den dreifaltigen Gott. In der theologischen Fachsprache ausgedrückt: Das Wesen Gottes ist „communio“ (Gemeinschaft), die sich in lebendiger Beziehung („communicatio“) zwischen Vater und Sohn im Heiligen Geist entfaltet. In Gott selbst gibt es also kein Gefälle der Macht, keine Herrschaft, kein „oben“ und „unten“, sondern nur die lebendige Spannungseinheit von Liebe und Gegenliebe, von Ruf und Antwort, von wechselseitiger Hingabe.

Diese Sicht wird nun auf die Kirche übertragen. Das Konzil sieht das tiefste Wesen der Kirche darin, dass sie zeichenhaft diese trinitarische Beziehungseinheit darstellt und verwirklicht. Eine Kirche, die sich am Urbild des dreieinigen Gottes orientiert, muss auch in ihrer Gestalt jene göttliche communio abbilden. Das heißt: Es darf auch in ihr kein Machtgefälle, kein „oben“ und „unten“ geben, sondern nur jene herrschaftsfreie „communicatio“, die in einem lebendigen Miteinander die „Einheit in Vielfalt“ immer wieder neu zu gewinnen sucht. Auf diese Weise Communio zu leben, ist anspruchsvoller, als nach demokratischen Regeln zu verfahren. Rechtliche Vorgaben allein reichen nicht aus. Es kommt auf einen Umgangsstil an, der auf die Geistbegabung aller im Gottesvolk vertraut und im Hören auf den Geist dialogisch den gemeinsamen Weg sucht.


Verfasst von:

Klaus Roos

Pastoraltheologe, Gemeindeberater, Supervisor und PGR-Fortbildner in der Diözese Würzburg